Im Hinblick auf das Schmerzensgeld beim Tod naher Angehöriger müssen zwei verschiedene Ansprüche unterschieden werden: die vererbten Ansprüche des Getöteten und die eigenen Schmerzensgeldansprüche der Hinterbliebenen.
Der Getötete kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld vor seinem Tod erworben haben. Dieser Anspruch wird vererbt.
Wenn der getötete Angehörige nicht unmittelbar bzw. sofort verstirbt, erwirbt er einen Anspruch auf Schmerzensgeld und den Schadensersatz für einen Haushaltsführungsschaden. Diese Ansprüche gehen mit seinem Tod auf die Erben über, sodass diese die Ansprüche des Verstorbenen geltend machen können.
Die Höhe von diesem Schmerzensgeld bei Tod eines Angehörigen hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Wie lange musste der Verstorbene bis zu seinem Tod leiden?
Konnte er sich seiner Situation bewusst werden oder eher nicht?
Verstirbt ein Mensch, so können die Angehörigen normalerweise kein Schmerzensgeld für diesen Verlust und die damit verbundene Trauer geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erwirbt der Hinterbliebene einen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Tod seines Angehörigen.
Verursachte eine dritte Person den Tod eines nahen Angehörigen, so konnten dessen Hinterbliebenen nur dann ein eigenes Schmerzensgeld für dessen Tod geltend machen, wenn sie durch den Tod selbst eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die normale Trauer über den Tod löste keinen solchen Anspruch aus.
Nunmehr gilt gesetzlich, dass “Der Ersatzpflichtige … dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (hat). Ein besonderes Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des getöteten war.”
Dieses neue Schmerzensgeld für den Tod naher Angehöriger wird also für zugefügtes seelisches Leid gewährt. Ein schwerer Schockschaden ist damit für die Entstehung dieses Anspruchs keine zwingende Voraussetzung.
Wie hoch das Schmerzensgeld bei Tod eines Angehörigen ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Jeder Fall liegt anders, jedes erfahrene Leid hat eine sehr persönliche, individuelle Seite. Weil kein Fall einem anderen absolut gleicht, kann auch keine pauschale Aussage zur Höhe vom Schmerzensgeld für den Tod naher Angehöriger gemacht werden.
§ 844 Abs. 3 BGB und § 253 Abs. 2 BGB sprechen lediglich von einer angemessenen bzw. billigen Entschädigung in Geld.
Was im Einzelfall darunter zu verstehen ist, entscheidet der Richter, indem er jeweils alle Umstände genau betrachtet.