Haftung bei Corona

Derzeit entstehen durch den Corona-Virus sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft erhebliche Schäden. Kann der Betroffene nachweisen, dass er sich im Krankenhaus angesteckt hat, bietet dies eine gute Ausgangsbasis für einen Schadensersatzanspruch. Auch der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15 –), dass der Krankenhausträger eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast dahingehend hat, dass die Hygienestandards eingehalten wurden: „Hat der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorgetragen, trifft den Krankenhausträger die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen angeführten Hygienebestimmungen eingehalten wurden.(Rn.14)“ Verkehrssicherungspflichten treffen allgemein den, der eine Veranstaltung organisiert oder ein Geschäft eröffnet. Die Grundsätze können auf das Corona-Virus angewendet werden. Der Veranstalter oder der Inhaber des Geschäfts haften damit dann, wenn er Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch ergriffen hätte. Wird man durch einen Dritten angesteckt, so stellt sich die Frage, ob dieser hierfür auf Schadensersatz haftet. Als Ausgangspunkt für diese Frage lässt sich die bisherige Rechtsprechung des BGHs zur Ansteckung mit HIV heranziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04. November 1988 – 1 StR 262/88 –) führt wörtlich aus: „Jedenfalls beginnt die Strafbarkeit des Täters dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. So verhält es sich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, dass er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er von der Infektiosität und der mit seiner Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat.“ Bezogen auf das Corona-Virus haftet damit derjenige, der von seiner Ansteckung oder zumindest von seiner erheblichen Gefährdung gewusst hat und dann, ohne die Menschen in seiner näheren sozialen Umgebung zu informieren, ungeschützt mit ihnen Kontakt hat.