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Einsichtnahme in die Patientenakte

Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von
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Regierung beschließt „Bundes-Notbremse“

Nach wochenlangem Hickhack soll der Lockdown verschärft werden. Die Regierung will die dritte Coronawelle mit einheitlichen Vorschriften brechen. Noch in der Nacht wurden viele Wünsche der Länder berücksichtigt. Die Menschen in weiten Teilen Deutschlands müssen sich auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene
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