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Der Arzt als Zeuge vor Gericht (1)

vorgestellt von Thomas Ax Im Zivilverfahren ergibt sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Zivilprozessordnung). Hiernach sind Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren
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