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Der Arzt als Zeuge vor Gericht (1)

vorgestellt von Thomas Ax Im Zivilverfahren ergibt sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Zivilprozessordnung). Hiernach sind Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren
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BGH dazu, dass die Behandlungsseite, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen muss, daß es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre

vorgestellt von Thomas Ax Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln
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