BGH zu der Frage, wann Ansprüche aus Behandlungsfehlern und solche aus Aufklärungsversäumnissen verjähren

vorgestellt von Thomas Ax

Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen.

Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde.

Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – zu erwarten gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 8. 11. 2016 – VI ZR 594/15; OLG Koblenz (lexetius.com/2016,4039)

[1] Tatbestand: Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt verjährt sind.

[2] Der Kläger wurde am 22. November 2003 mit einem Gewicht von 5100 Gramm im Krankenhaus der Beklagten zu 1 geboren. Die Geburt wurde zunächst von der Beklagten zu 3 als der diensthabenden Stationsärztin geleitet.

[3] Später übernahm die Beklagte zu 2 als gynäkologische Chefärztin die Geburtsleitung. Während der Geburt trat eine Schulterdystokie auf, weshalb die Beklagte zu 2 die Entscheidung zu einer vaginal-operativen Entbindung traf. Nach der Entbindung war der linke Arm des Klägers mit Hämatomen besetzt und schlaff.

[4] Später wurden eine obere und untere Parese des Plexus brachialis links sowie eine Claviculafraktur diagnostiziert.

[5] Die Mutter des Klägers fertigte am 4. August 2006 ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll, in dem sie die Ereignisse von ihrer Aufnahme ins Krankenhaus der Beklagten zu 1 bis zur Geburt des Klägers detailliert beschrieb und Kritik an der angewandten geburtshilflichen Technik sowie daran übte, dass eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte die Beklagte zu 1 ihnen am 22. September 2006 die aus 91 Seiten bestehende Dokumentation über den stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers. Eine Seite des Geburtsprotokolls, die den Zeitraum von der Aufnahme der Mutter des Klägers bei der Beklagten zu 1 am Nachmittag des 19. Novembers 2003 bis um 13. 40 Uhr am Folgetag dokumentiert, fehlte zunächst und wurde erst im Mai 2008 übermittelt.

[6] Mit Schreiben vom 9. August 2007 erhoben die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Ansprüche gegen die Beklagte zu 1, deren Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 20. August 2007 ankündigte, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen sowie ärztliche Stellungnahmen einzuholen und sich anschließend zur Deckungs- und Haftungsfrage zu äußern.

[7] Am 26. Oktober 2007 lehnte der Haftpflichtversicherer eine Haftung der Beklagten ab. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

“… in vorbezeichneter Angelegenheit konnten wir zwischenzeitlich die Ihre Mandantschaft betreffenden Behandlungsunterlagen einsehen. Darüber hinaus liegt uns eine Stellungnahme der Ärzte zu dem Geschehnis vor.

Nach Auswertung und Überprüfung unserer Unterlagen müssen wir Ihnen jedoch mitteilen, dass wir ein die Haftung begründendes Fehlverhalten der Ärzte unserer Versicherungsnehmerin bei der Entbindung … nicht festzustellen vermögen.”

[8] Im Folgenden ging der Haftpflichtversicherer auf die Vorwürfe ein. Abschließend formulierte er:

“Zusammenfassend ist nach medizinischer Auswertung der uns vorliegenden Unterlagen zu sagen, dass … Ihre Mandantin wurde sehr wohl dahingehend aufgeklärt, dass es sich wiederum um ein makrosomes Kind handelt und infolge dessen über Risiken und Alternativen aufgeklärt. ….

Nach alledem ergibt sich, dass in dem Vorgehen der Ärzte bei der Entbindung kein Behandlungsfehler zu erkennen ist. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass … mit aller Sorgfalt vorgegangen wurde.

Demnach ergibt sich aus obigen Erörterungen, dass eine Haftung bereits dem Grunde nach abzulehnen ist.

Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffen jedoch insoweit auf das Verständnis Ihrer Mandantschaft. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass etwaige von Ihnen geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche bereits verjährt sind.”

[9] Am 13. November 2007 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage und um die Überlassung weiterer Unterlagen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 übersandte am 5. Mai 2008 die fehlende erste Seite der Dokumentation des stationären Aufenthalts der Mutter des Klägers unter Hinweis darauf, man halte an der bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bekundeten Auffassung fest.

[10] Auf nochmalige Aufforderung vom 2. Juni 2008 übersandte der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 am 5. August 2008 weitere Unterlagen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten darauf mit Schreiben vom 12. Juni 2009. Mit der am 29. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000 €, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden. Das Landgericht hat die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler mit Ausnahme vorgerichtlicher Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt, die Beklagten zu 1 und 3 auch wegen Aufklärungsfehlern. Die Berufung der Beklagten, die dieses Urteil ausschließlich mit der Begründung angegriffen haben, die vom Landgericht zuerkannten Forderungen seien verjährt, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.

[11] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in VersR 2016, 1004 veröffentlicht ist, hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB habe der Verjährungslauf für die grundsätzlich mit der Geburt des Klägers entstandenen Schadensersatzansprüche zwar Ende des Jahres 2006 eingesetzt, weil der Kläger sich insoweit das Wissen seiner Eltern und der seinerzeit mit der Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten habe zurechnen lassen müssen. Dieses Wissen habe ihn in die Lage versetzt, eine hinlänglich aussichtsreiche Feststellungsklage zu erheben. Dass ihm zu dieser Zeit eine die Phase rund 48 Stunden vor der Geburt abdeckende Seite des Geburtsprotokolls nicht vorgelegen habe, ändere daran nichts, da sich aus ihr kein relevanter Erkenntnisgewinn und keine zuvor noch nicht vorhandene Zusatzinformation habe ergeben können, ohne die eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Die damit grundsätzlich am 31. Dezember 2009 vollendete Verjährung sei gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen aber für mehr als ein Jahr gehemmt worden, weshalb die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig geworden sei. Ausgelöst worden sei die Hemmung durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. August 2007. Sie habe nur dadurch enden können, dass der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen einschlafen ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe sich nicht geweigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Zwar habe er im Schreiben vom 26. Oktober 2007 mitgeteilt, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 bereits dem Grunde nach abzulehnen sei und seiner Ansicht nach etwaige Schmerzensgeldansprüche verjährt seien. Jedoch habe er, indem er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe, nicht klar herausgestellt, dass er jede weitere Verhandlung verweigere. Dazu hätte es einer klaren und zweifelsfreien Erklärung bedurft.

[12] Dasselbe gelte für den Hinweis im Schreiben vom 5. Mai 2008, an der im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bereits bekundeten Auffassung festzuhalten.

[13] Von einem die Hemmung beendenden Einschlafenlassen der Verhandlungen sei frühestens Anfang September 2008 auszugehen, nachdem der Kläger auf das Schreiben des auch die Beklagten zu 2 und 3 vertretenden Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1 vom 5. August 2008 erst am 12. Juni 2009 reagiert habe. Ein Einschlafenlassen durch die Beklagten als Schuldner, das die Verjährungshemmung irgendwann um die Jahreswende 2007/2008 beendet hätte, sei rechtlich hingegen nicht möglich.

[14] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[15] Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind auf Aufklärungsfehler gestützte Ansprüche verjährt. Eine Verjährung von Ansprüchen des Klägers wegen ärztlicher Behandlungsfehler kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden, da insoweit der Beginn der Verjährungsfrist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist. Die Annahme einer länger andauernden Hemmung der Verjährung erweist sich als rechtsfehlerhaft.

[16] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

[17] Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass der Kläger seine Ansprüche auf Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler stützt. Die Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verjährung schon am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen habe. Dies erweist sich bezogen auf Ansprüche, die auf Aufklärungsfehler gestützt werden, als nicht durchgreifend. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Behandlungsfehler gestützt hat, tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme dieses Verjährungsbeginns aber nicht.

[18] a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, 1305, 1307; OLG Hamm, MedR 2010, 563, 565; OLG München, VersR 2006, 705; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14 mwN, Rn. E 26; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl., Rn. 543 mwN). Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415). Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 – V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 24. März 2011 – III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 14).

[19] b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung bezogen auf die Ansprüche aus Aufklärungsfehlern mit Beginn des Jahres 2007 begonnen hat. Es hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Mutter des Klägers, auf deren Wissensstand als gesetzlicher Vertreterin es ankommt (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 – VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jeweils mwN), schon im Jahr 2006 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch wegen Aufklärungsmängeln begründenden Umständen hatte (vgl. OLG Hamm, MedR 2010, 563, 566; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 823, 824; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14).

[20] Dies ergibt sich insbesondere aus ihrem Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht nicht deshalb einen späteren Verjährungsbeginn angenommen hat, weil dem Kläger im Jahr 2006 eine Seite des Geburtsprotokolls noch nicht vorlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob darin eine Aufklärung dokumentiert war, nachdem die Mutter des Klägers schon in ihrem Gedächtnisprotokoll den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers erhoben hatte, weil eine Risikoaufklärung unterblieben und ihr keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Denn die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage – zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall insoweit eine Klageerhebung schon Ende 2006 für zumutbar gehalten hat. Dass auf der dem Kläger im Jahr 2006 noch fehlenden Seite des Geburtsprotokolls eine Aufklärung im Ansatz dokumentiert war, hatte lediglich Auswirkungen auf die Beweislage, nachdem die Mutter des Klägers eine Aufklärung bestritten hatte. Der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Vertretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 – VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 14).

[21] c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hinsichtlich der auf Behandlungsfehler gestützten Ansprüche von einem Verjährungsbeginn am 1. Januar 2007 ausgegangen ist, trägt seine Beurteilung hingegen nicht. Es kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis von einem Behandlungsfehler erst im Laufe des Jahres 2007 erlangt worden ist.

[22] aa) Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist.

[23] Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom 23. April 1991 – VI ZR 161/90, VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 – VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6; jeweils mwN). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6 mwN). Allein die Vorwürfe der Mutter des Klägers im Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006 lassen nicht auf eine in diesem Sinne ausreichende Kenntnis eines vom Standard abweichenden ärztlichen Verhaltens schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1985 – VI ZR 207/83, VersR 1985, 740, 741; Prelinger, jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 5). Für die Gesundheitsschäden ihres Kindes macht sie darin allein die Schwere der Geburt aufgrund dessen Größe verantwortlich. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Kenntnisstand sind nicht festgestellt.

[24] bb) Allerdings ist auch der Kenntnisstand der Rechtsanwälte, die die Mutter des Klägers mit der Ermittlung und Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hatte, in die Prüfung miteinzubeziehen. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1989 – VI ZR 251/88, VersR 1989, 914; vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jeweils mwN). Die Rechtsanwälte des Klägers haben die ärztlichen Behandlungsfehler, die der Kläger den Beklagten zur Last legt, zwar im Schreiben vom 9. August 2007 mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen, so dass sie zu dieser Zeit die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis hatten (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie diese Kenntnis schon im Jahr 2006 hatten oder ob sie sie ggf. bis Ende dieses Jahres ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, wobei zu beachten ist, dass sie nicht verpflichtet waren, sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzueignen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 24 mwN).

[25] 2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung aufgrund der am 20. August 2007 angezeigten Gesprächsbereitschaft des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1, der aufgrund der Gesamtumstände auch für die Beklagten zu 2 und 3 tätig wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 40, 41), mit Zugang des Schreibens der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. August 2007 gehemmt wurde, § 203 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – IX ZR 120/11, VersR 2014, 597 Rn. 2 mwN; NK-BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 43; dies., MedR 2016, 340, 341; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 9; zu § 852 Abs. 2 BGB aF auch Senatsurteil vom 8. Mai 2001 – VI ZR 208/00, VersR 2001, 1255, 1257). Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Hemmung der Verjährung erst Anfang September 2008 endete.

[26] Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drucks. 14/6040, S. 112; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12, VersR 2015, 637 Rn. 16; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13).

[27] a) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Aussage des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1 vom 26. Oktober 2007 nicht als eindeutige Weigerung zur Fortsetzung der Verhandlungen gewertet hat.

[28] aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2012, 09788 [sub. 5]; BeckOK/Spindler, BGB, § 203 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2016]; Mankowski/Höpker, MDR 2004, 721, 726; NK- BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 44). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss – abgesehen von dem Fall des “Einschlafenlassens” der Verhandlungen – wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 30; zum insoweit sachlich entsprechenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 852 Abs. 2 BGB Senatsurteile vom 19. Februar 1991 – VI ZR 165/90, VersR 1991, 475; vom 30. Juni 1998 – VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 701). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 – VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295).

[29] bb) Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe ist die Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1 vom 26. Oktober 2007, eine Haftung sei dem Grunde nach abzulehnen, er bedauere es, keine bessere Mitteilung machen zu können und berufe sich zusätzlich auf Verjährung, als Weigerung anzusehen, Verhandlungen fortzuführen.

[30] Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe nicht klar herausgestellt, jede weitere Verhandlung zu verweigern, darauf gestützt, dass er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 – VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 31, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 184, 128; vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 1988 – VI ZR 20/88, VersR 1989, 138, 139). Für die Auslegung ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Daneben hat der Tatrichter den mit der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (BGH, Urteile vom 27. April 2016 – VIII ZR 61/15, NJW- RR 2016, 910 Rn. 27; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 184, 128). Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Bei Beachtung des mit dieser Aussage verfolgten Zwecks, der Interessenlage und der Begleitumstände relativiert die Bezugnahme auf die dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 vorliegenden Unterlagen die Ablehnung einer Haftung nicht, sondern begründet sie. Denn ein objektiver Erklärungsempfänger muss die Bezugnahme so verstehen, dass der Haftpflichtversicherer, der im Schreiben vom 20. August 2007 angekündigt hatte, über die Haftungs- und Deckungsfrage nach Einsicht in die Behandlungsunterlagen und Einholung ärztlicher Stellungnahmen zu entscheiden, gerade aufgrund der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen den rechtlichen Standpunkt des Klägers nicht teilt. Dass er diese Haltung im Hinblick auf eine eventuelle Unvollständigkeit der Behandlungsunterlagen in irgendeiner Form zur Disposition gestellt haben könnte, ist dem Ablehnungsschreiben entgegen dem Berufungsgericht nicht zu entnehmen. Mit der abschließenden Wendung, es zu bedauern, keine günstigere Mitteilung machen zu können, brachte der Haftpflichtversicherer mit der erforderlichen Deutlichkeit den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck, ohne beim Kläger den Eindruck zu erwecken, an einer gütlichen Einigung interessiert zu sein.

[31] Der erstmals in der Revisionserwiderung gehaltene Vortrag des Klägers, die Angelegenheit sei für den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 nach dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 nicht erledigt gewesen, weil er seine interne Prüfung fortgesetzt habe, ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Er ist im Übrigen auch nicht erheblich. Denn die Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen setzt die berechtigte Annahme des Gläubigers voraus, dass die Verhandlungen nicht beendet sind. Intern gebliebene Vorgänge auf Seiten des Schuldners vermögen eine solche Erwartung beim Gläubiger aber naturgemäß nicht zu begründen.

[32] Damit endete die Verjährungshemmung mit Zugang dieses Schreibens bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Ablauf der Verjährungsfrist war weniger als drei Monate gehemmt, so dass die Verjährung für die geltend gemachten Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern, für die die Verjährungsfrist am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen hatte, vor Eingang der Klage am 29. Oktober 2010 vollendet gewesen ist.

[33] b) Selbst wenn die Beklagten die Fortsetzung von Verhandlungen nicht ausdrücklich abgelehnt hätten, hätten sie die Verhandlungen nach dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. November 2007 einschlafen lassen. Daran vermag der erstmals in der Revisionserwiderung gehaltene Vortrag des Klägers, die Beklagten hätten die Verhandlungen “intern nach Kräften vorangetrieben”, nichts zu ändern, da – wie bereits ausgeführt – intern gebliebene Vorgänge gerade kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB darstellen. Die Verjährungshemmung hätte, wovon das Berufungsgericht insofern selbst ausgeht, auch in diesem Fall spätestens zum folgenden Jahreswechsel geendet, ohne dass die Verhandlungen danach wieder aufgenommen worden wären.

[34] Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einschlafen von Verhandlungen verkannt hat. Das Berufungsgericht geht unzutreffend davon aus, Verhandlungen könnten nur dann einschlafen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen, umgekehrt jedoch nicht der Schuldner. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB, der auf die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch den einen oder anderen Teil abstellt.

[35] Zwar haben der erkennende Senat wie auch andere Senate des Bundesgerichtshofs mehrfach formuliert, dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lasse (zu § 852 Abs. 2 BGB aF Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 700; zu § 203 Satz 1 BGB nF BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10). Dort ging es indessen stets darum, dass der Gläubiger auf eine Äußerung des Schuldners nicht zeitnah reagiert hatte. Ein Einschlafenlassen durch den Schuldner sollte mit diesen Formulierungen aber nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in keinem Fall ein Einschlafenlassen der Verhandlungen mit dem Argument abgelehnt, dass dies durch eine fehlende Reaktion des Schuldners nicht möglich sei. Vielmehr hat er in solchen Fällen wiederholt ein Ende der Hemmungswirkung bejaht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 2007 – X ZR 101/06, VersR 2008, 1122 Rn. 24; vom 18. Juni 2009 – VII ZR 167/08, VersR 2010, 394 Rn. 25; vom 14. Juli 2011 – III ZR 196/10, juris Rn. 13, 15; vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321 Rn. 9; zu § 852 Abs. 2 BGB aF Senatsurteil vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303). Im Übrigen ist auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur anerkannt, dass Verhandlungen unabhängig davon einschlafen können, ob der Gläubiger oder der Schuldner weitere Verhandlungsschritte unterlassen hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 9 U 19/08, juris Rn. 51 ff.; OLG Frankfurt, MDR 2014, 75, 76; OLG Köln, r + s 2015, 371, 372; OLG Hamm, BauR 2015, 1676, 1679; OLG Koblenz, Urteil vom 16. März 2016 – 10 U 557/15, juris Rn. 79 f.; Burmann/Heß in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 3 A Rn. 109 [Stand: April 2009]; Gehrlein, BB 2015, 2114, 2126; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 21 Rn. 57; Hk-BGB/Dörner, 8. Aufl., § 203 Rn. 3 a. E.; MünchKomm- BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; NK-BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 46; dies., MedR 2016, 340, 342; PWW/Deppenkemper, BGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 4; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2012, 217, 218; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13; Symosek, NJW 2016, 1142, 1143; Winkler, BB 2009, 410; aA OLG Koblenz, NJW 2006, 3150, 3152).

[36] Auch der Gesetzgeber ging nicht davon aus, dass eine Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen vorliegen könne. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren sogar vorgeschlagen, § 203 BGB um die Formulierung zu ergänzen, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten, im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Schuldner und Gläubiger abgegebenen Erklärung endet, wenn die Verhandlungen dadurch in Stillstand geraten, dass sie von keiner Seite weiter betrieben werden (BT-Drucks. 14/6857, S. 7). Dass diese Wendung keine Aufnahme in den Gesetzestext fand, lag bezogen auf das Nichtbetreiben durch den Schuldner nicht an inhaltlichen Gründen, sondern daran, dass die Verjährungsfrist beim Einschlafen von Verhandlungen – so die Gegenäußerung der Bundesregierung zu diesem Vorschlag – ohnehin nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt sei, weil für die Auslegung des § 203 BGB auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Dies trage dem Anliegen des Bundesrates besser Rechnung als die Bestimmung einer festen Frist (BT-Drucks, 14/6857, S. 43).

[37] III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen betreffend den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die auf ärztliche Behandlungsfehler gestützt werden, nachholen kann.